Technischer Prüfservice | TPS Stötzel-Schulte GbR
Technischer Prüfservice2020-03-23T21:32:09+00:00

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Technischer Prüfservice

Grundlagen der Prüfungen

Seit Juni 2015 ist die neue „Ver­ord­nung über Sicher­heit und Gesund­heits­schutz bei der Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln“ (Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung (Betr­SichV)) anzu­wen­den.

Ziel die­ser Ver­ord­nung ist es, die Sicher­heit und den Schutz der Gesund­heit von Beschäf­tig­ten bei der Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln und den Schutz ande­rer Per­so­nen im Gefah­ren­be­reich zu gewähr­leis­ten. Um die Sicher­heit für Mensch und Umwelt zu garan­tie­ren, müs­sen Arbeits­mit­tel wie Kran­an­la­gen vor Inbe­trieb­nah­me und Stap­ler, Lei­tern, Rega­le usw. jähr­lich wie­der­keh­rend auf die Ein­hal­tung der Sicher­heits­stan­dards geprüft wer­den. Es gehört zu den Pflich­ten des Betrei­bers, die­se Prü­fun­gen regel­mä­ßig, also jähr­lich, durch­füh­ren zu las­sen, damit die Anla­ge jeder­zeit ord­nungs­ge­mäß und sicher betrie­ben wer­den kann.

Egal ob Sie Arbeit­ge­ber oder Unter­neh­mer mit oder ohne Beschäf­tig­te sind: In der neu­en Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung gel­ten für alle Betrei­ber einer über­wa­chungs­be­dürf­ti­gen Anla­ge die glei­chen Anfor­de­run­gen!

Grundpflichten des Arbeitgebers

Die Betr­SichV regelt in § 4 die „Grund­pflich­ten des Arbeit­ge­bers“. Zu die­sen Grund­pflich­ten gehö­ren im Wesent­li­chen Inhal­te und Ein­hal­tung von

  • § 3 Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung,
  • § 5 Anfor­de­run­gen an die zur Ver­fü­gung gestell­ten Arbeits­mit­tel und
  • 6 Grund­le­gen­de Schutz­maß­nah­men bei der Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln.

Dem­ge­mäß dür­fen nur siche­re Arbeits­mit­tel ver­wen­det wer­den, für die der Arbeit­ge­ber zuvor eine

  • Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung durch­ge­führt und
  • die dabei ermit­tel­ten Schutz­maß­nah­men nach dem Stand der Tech­nik getrof­fen sowie
  • fest­ge­stellt hat, dass die Ver­wen­dung der Arbeits­mit­tel nach dem Stand der Tech­nik sicher ist.

Zu gewähr­leis­ten, dass der Unter­neh­mer sei­nen Grund­pflich­ten nach­kommt, ist zen­tra­ler Sinn und Zweck der Betr­SichV. Die Ein­hal­tung der Grund­pflich­ten soll­te ent­spre­chend doku­men­tiert und archi­viert wer­den.

Soll­te es zu einem schwer­wie­gen­den Betriebs­un­fall kom­men, wer­den die für den Fall zustän­di­gen Behör­den den Betrieb auf­su­chen und alle Unter­la­gen ein­for­dern, die zur Auf­klä­rung benö­tigt wer­den – im schlimms­ten Fall, um einen töd­li­chen Arbeits­un­fall auf­zu­klä­ren.

Beispiele für Mängel

Fotos: Mar­kus Schul­te